Durch die Veranstaltung von kulturellen, sozialen, sportlichen o.ä. Aktivitäten soll eine Annäherung der Mitglieder untereinander erreicht werden. Es sollen gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit gefördert werden und auf diese Weise ein Zusammengehörigkeitsgefühl unter den einzelnen Mitgliedern entstehen.
Es soll das Studium der Deutschen Sprache und der Kultur der deutschsprachigen Länder in Peru gefördert werden, indem unter Kollegen Informationen ausgetauscht werden, die Kommunikation und Zusammenarbeit untereinander angeregt und gestützt wird, um es soll auf diese Weise ein ständiges Forum zum Austausch von Information und Meinungen in Bezug auf die Verbesserung der Lehre der deutschen Sprache entstehen zu lassen.
Es soll eine wissenschaftliche und kulturelle Weiterbildung der Mitglieder in Bezug auf neue Konzepte und Methodiken des Deutschunterrichts stattfinden und es wird eine geeignete Zusammenarbeit mit Gruppen von ähnlichem Interesse angestrebt.
Ständiges und vorrangiges Ziel des Verbands ist es, darüber zu wachen, dass die Rechte seiner Mitglieder gewahrt bleiben.
ABSCHNITT DREI
DIE MITGLIEDER
Paragraph 6 .- Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verband setzt sich aus drei Arten von Mitgliedern zusammen: Gründungs-, Aktiv- und Honorarmitglieder.
Paragraph 7 .- Als Gründungsmitglieder gelten diejenigen Personen, die das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Verbands unterzeichnet haben.
Paragraph 8 .- Als Aktivmitglieder verstehen sich Gründungsmitglieder, sowie all die Personen, die ihr Mitgliedschaftsgesuch schriftlich eingereicht haben und von der Vollversammlung aufgenommen wurden. Sie verpflichten sich, dem Zweck und den Absichten des Verbands zu dienen.
Paragraph 9 .- Honorarmitglieder sind die vom Vorstand als solche ernannten Personen, die in relevanter Art und Weise dem Verband dienlich waren und von ihm anerkannt wurden.
Paragraph 10 .- Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind:
Fähigkeit, die zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen..
Eigenschaft, als Gründungsmitglied oder als Mitglied nach Erfüllung der in der vorliegenden Satzung aufgelisteten Voraussetzungen durch die Vollversammlung anerkannt worden zu sein.
Paragraph 11 .- Die Eigenschaft als Mitglied ist personengebunden und nicht übertragbar. Sie kann nur aberkannt werden, wenn die in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Gründe vorliegen.
Paragraph 12 .- Die Rechte der Mitglieder sind:
Teilnahme mit Sitz und Stimme an allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des Verbands. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für den Fall, dass ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann seine Stimme nach Vorlage einer Vollmacht von einem Stellvertreter abgegeben werden.
Für die diversen Ämter des Verbands kann jedes Mitglied wählen oder gewählt werden.
Teilnahme an den akademischen, sozialen oder sportlichen Veranstaltungen, die der Verband durchführen möchte, und ständige Bereitschaft zur Verbesserung desselben.
Paragraph 13 .- Die Pflichten der aktiven Mitglieder sind:
Teilnahme an den angesetzten Sitzungen und Versammlungen.
Erfüllung und Überwachung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung, ihrer Ausführungsbestimmungen und der Beschlüsse der Vollversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Erfüllung der von der Vollversammlung beschlossenen finanziellen Pflichten.
Teilnahme an Ausschüssen, in die sie vom Verband berufen wurden.
Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Satzung und der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften.
Paragraph 14 .- Die Vollversammlung kann nach einem Vorab-Bericht des Vorstandes und abhängig von der Schwere der Mißachtung Mitglieder verwarnen, suspendieren oder aus dem Verband ausschließen. Dies gilt für die folgenden Fälle:
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung und seinen entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Bei Handlungen, die den Zielen und Zwecken des Verbands zuwider laufen.
Bei der Verbreitung von Daten, Berichten und Unterlagen, die als vertraulich einzustufen sind.
Bei vorsätzlicher Veruntreuung von Verbandseigentum.
Bei Änderung der ausdrücklichen Bestimmung der wirtschaftlichen und finanziellen Mittel, sowie der Anordnungen, die über sie erteilt wurden.
Bei Ausnutzung der Verbandsziele zur Bereicherung der eigenen oder dritter Personen.
Bei der Enthebung der Bürgerrechte durch Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat.
Paragraph 15 .- Die Mitgliedschaft endet bei:
freiwilligem, schriftlich beim Vorstand eingereichtem und ordnungsgemäß anerkanntem Austrittsgesuch.
Ausschluss aus dem Verband. Hierbei wird nach einem Vorab-Bericht seitens des Vorstandes die Zustimmung der Vollversammlung benötigt.
Ableben.
ABSCHNITT VIER:
ORGANE UND VERBANDSLEITUNG
Paragraph 16 .- Die Verbandsorgane sind:
Die Vollversammlung
Der Vorstand
Paragraph 17 .- Die Vollversammlung ist oberstes Organ des Verbands und setzt sich aus allen seinen Mitgliedern, die als solche dieses Amt bekleiden, zusammen.
Die Sitzungen der Vollversammlung können ordentlich oder außerordentlichen Charakter haben. Zu ihrer Durchführung müssen sie vom Ersten Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden.
Die ordentlichen Sitzungen behandeln ordentliche Angelegenheiten des Verbands und werden einmal jährlich innerhalb der ersten vier Kalendermonate unter den vorgenannten Einberufungsbedingungen abgehalten.
Die außerordentlichen Sitzungen behandeln ausschließlich konkrete Angelegenheiten, die in den entsprechenden Einladungen bekannt gegeben werden.
Paragraph 18 .- Die Aufgaben der ordentlichen Vollversammlung sind:
a.- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands.
b.- Verabschiedung der Konten, der Gesamtbilanz und des jährlichen Geschäftsberichtes.
Die Aufgaben der außerordentlichen Vollversammlung sind:
a.- Verabschiedung und Änderung der Satzung.
b.- Kenntnisnahme der Berichte des Ersten Vorsitzenden und des Schatzmeisters und deren Verabschiedung.
c.- Anordnung von Untersuchungen, Buchprüfungen und Bilanzierungen.
d.- Auflösung des Verbands
e.- Einbringung von Anträgen über wichtige den Verband betreffende Angelegenheiten.
f.- Erledigung sämtlicher Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Kenntnis eingebracht werden, um den Bedürfnissen der Verbandsmitglieder den zu erstellenden Arbeitsplänen gemäß gerecht zu werden, und um etwaige auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen.
g.- Bestimmung einer Wahlkommission, die sich aus Präsident, Schriftführer und Sprecher zusammensetzt. Des weiteren, Verabschiedung des unter Paragraph 31 der vorliegenden Satzung beschriebenen Wahlreglements.
h.- Sämtliche weitere Angelegenheiten, die nicht von der ordentlichen Vollversammlung zu behandeln sind
ABSCHNITT FÜNF
DAS VERBANDSVERMÖGEN
Paragraph 33 .- Das Verbandsvermögen setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
a.- den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen, die der Vorstand festsetzt.
b.- allen beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die der Verband in Zukunft in jeglicher Eigentumseigenschaft erwirbt, sowie sämtlichen Sach- oder Rechtsfrüchten, die diese tragen mögen.
c.- den Beiträgen und Werten, die in Form von Zuwendungen, Spenden oder Krediten, die von öffentlichen oder privaten, nationalen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Personen geleistet werden, und den von den Gütern des Verbands erzielten Kapitalerträgen.
d.- den Einkommen als Folge von Dienstleistungen, Verträgen oder Abkommen, die der Verband in Verwirklichung seiner gesetzten Ziele durchführt oder abschließt.
e.- den Erlösen aus sämtlichen Veranstaltungen, die der Verband mit dem Ziel der Mittelbeschaffung durchführt.
ABSCHNITT SECHS
AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG
Paragraph 34.- Der Verband löst sich auf, wenn er nicht mehr satzungsgemäß funktionieren kann, oder auf Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung mit Zustimmung von nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen der aktiven Mitglieder.
Paragraph 35.- Im Falle der Entscheidung für die Auflösung wird ein Saldo, wenn er vorhanden ist, einem gemeinnützigen Verein übergeben, der zum Ziel hat, Sport und Kultur zu fördern. In keinem Fall kann dieser Saldo direkt oder indirekt unter den Mitgliedern verteilt werden.
Paragraph 36.- Ergänzende Bestimmungen.
In allem, was die vorliegende Satzung nicht vorgesehen hat, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzes.